Direkte Kurzantwort
Für Festnetz-Internetverträge (DSL, Kabel, Glasfaser) gelten dieselben Laufzeitgrenzen wie bei Mobilfunk: höchstens 24 Monate Erstlaufzeit, danach höchstens ein Monat Kündigungsfrist bei automatischer Verlängerung (§ 56 TKG). Zusätzlich gibt es ein für Internetverträge besonders relevantes Sonderkündigungsrecht bei Umzug: Bietet Ihr Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung an Ihrem neuen Wohnsitz nicht an, können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 60 TKG) — unabhängig von der eigentlichen Vertragslaufzeit.
Reguläre Kündigung: Laufzeit und Frist
Wie bei Mobilfunkverträgen gilt: Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen, ein Alternativtarif mit höchstens 12 Monaten muss angeboten werden (§ 56 Abs. 1 TKG). Nach einer automatischen Verlängerung können Sie mit einem Monat Frist kostenlos kündigen (§ 56 Abs. 3, 4 TKG). Ausführlich zu diesen Grundregeln: Handyvertrag kündigen.
Sonderkündigungsrecht bei Umzug (§ 60 TKG)
Ziehen Sie um, muss Ihr Anbieter zunächst versuchen, den Vertrag ohne Änderung von Laufzeit und sonstigen Bedingungen an Ihrem neuen Wohnsitz fortzuführen, soweit die Leistung dort verfügbar ist. Ist die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht verfügbar — etwa weil der Anbieter dort technisch nicht vertreten ist —, können Sie den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen (§ 60 TKG). Die Kündigung kann zum Umzugstermin oder zu einem späteren, von Ihnen gewählten Zeitpunkt wirksam werden.
Praktisch bedeutet das: Ein Umzug allein berechtigt nicht automatisch zur vorzeitigen Kündigung — entscheidend ist, ob der Anbieter am neuen Wohnort tatsächlich liefern kann.
So gehen Sie bei einem Umzug vor
- Neuen Wohnsitz und Umzugstermin dem Anbieter frühzeitig mitteilen.
- Vom Anbieter schriftlich bestätigen lassen, ob die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz verfügbar ist oder nicht — diese Bestätigung dient später als Nachweis.
- Ist die Leistung nicht verfügbar: Sonderkündigung nach § 60 TKG mit einem Monat Frist erklären, unter Verweis auf die fehlende Verfügbarkeit.
- Ist die Leistung verfügbar, aber Sie möchten trotzdem wechseln: Es gelten die regulären Kündigungsregeln aus § 56 TKG, keine Sonderkündigung.
Anbieterwechsel ohne Umzug
Wechseln Sie unabhängig von einem Umzug den Anbieter, gelten die regulären Fristen. Die Versorgungsunterbrechung beim Wechsel darf einen Arbeitstag nicht überschreiten (§ 59 Abs. 2 TKG); bei längerer Unterbrechung steht Ihnen eine Entschädigung gegenüber dem bisherigen Anbieter zu (§ 59 Abs. 4 TKG). Für die Form der Kündigung gilt bei Standard-AGB-Verträgen: Textform genügt (§ 309 Nr. 13 BGB), siehe Kündigung per E-Mail.
Was AboStopp für Sie übernimmt
AboStopp erstellt und versendet Ihre Kündigung an den gewählten Internetanbieter — sowohl für die reguläre Kündigung als auch mit Bezug auf einen Umzug. Die Einholung einer Verfügbarkeitsbestätigung des Anbieters für den neuen Wohnort sowie die technische Abwicklung eines Anbieterwechsels übernimmt AboStopp nicht.
FAQ
Kann ich meinen Internetvertrag bei jedem Umzug vorzeitig kündigen? Nur, wenn der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann (§ 60 TKG). Ist die Leistung dort verfügbar, gelten die regulären Fristen.
Wie lange ist die Frist bei der Umzugs-Sonderkündigung? Ein Monat.
Muss ich beweisen, dass der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann? Eine schriftliche Bestätigung des Anbieters über die fehlende Verfügbarkeit ist der sicherste Nachweis.
Verliere ich meinen Internetanschluss während des Anbieterwechsels? Die Unterbrechung darf höchstens einen Arbeitstag betragen; bei längerer Unterbrechung besteht ein Entschädigungsanspruch.