Direkte Kurzantwort
Seit der Reform des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021 dürfen Mobilfunkverträge mit Verbrauchern eine Erstlaufzeit von höchstens 24 Monaten haben; Anbieter müssen zusätzlich einen Alternativtarif mit höchstens 12 Monaten Laufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Nach Ablauf der Erstlaufzeit können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn sich der Vertrag automatisch verlängert (§ 56 Abs. 3 TKG) — kostenlos. Für die Form der Kündigung selbst gelten die allgemeinen Regeln (Textform reicht).
Wie lange läuft mein Handyvertrag?
Nach § 56 Abs. 1 TKG darf die Erstlaufzeit eines Mobilfunkvertrags mit Verbrauchern höchstens 24 Monate betragen. Anbieter müssen daneben verpflichtend einen Tarif mit höchstens 12 Monaten Laufzeit anbieten — dieser kann teurer sein, muss aber existieren. Die genaue Laufzeit Ihres konkreten Vertrags steht in der Vertragsbestätigung.
Was passiert nach Ablauf der Erstlaufzeit?
Verlängert sich Ihr Vertrag automatisch, können Sie danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Der Anbieter muss Sie vor der Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail oder Post) über die bevorstehende Verlängerung, Ihr Kündigungsrecht und den Ablauf der Kündigung informieren. Für eine Kündigung nach dieser Regel dürfen Ihnen keine Kosten entstehen (§ 56 Abs. 4 TKG).
Für die allgemeine Berechnung des Kündigungstermins gilt dieselbe Methode wie bei anderen Verträgen: siehe Kündigungsfrist. Die TKG-Regeln zur Laufzeit sind gegenüber den allgemeinen BGB-Vorgaben aus § 309 Nr. 9 BGB die spezielleren, vorrangig anwendbaren Regeln für Telekommunikationsverträge.
In welcher Form kündige ich?
Für Standard-Mobilfunkverträge auf AGB-Basis gilt: Textform reicht aus, eine E-Mail ist ausreichend, da § 309 Nr. 13 BGB Anbietern keine strengere Formvorschrift in ihren AGB erlaubt (siehe Kündigung per E-Mail). Ermöglicht der Anbieter Verbrauchern generell den Vertragsabschluss über eine Website, ist er zusätzlich zu einem Kündigungsbutton verpflichtet (§ 312k BGB), über den die Kündigung sofort bestätigt werden muss (siehe Kündigungsbutton). Praktischer Hinweis, unabhängig vom gesetzlichen Minimum: Manche Anbieter reagieren auf E-Mail-Kündigungen langsamer als auf Kündigungen über das eigene Kundenportal oder den Kündigungsbutton — das betrifft die Bearbeitungsgeschwindigkeit, nicht die rechtliche Wirksamkeit der E-Mail.
Endgeräte und Restwert bei vorzeitiger Kündigung
Wird ein Vertrag im Zusammenhang mit einem Endgerät (z. B. Smartphone) vorzeitig beendet, darf der Anbieter allenfalls einen Wertersatz für das Gerät verlangen — begrenzt auf den anteiligen Gerätewert bei Vertragsbeginn oder die verbleibenden Servicegebühren, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (§ 56 Abs. 4 TKG). Spätestens mit Zahlung dieses Wertersatzes muss der Anbieter alle Netz-Sperren des Geräts kostenlos aufheben.
Rufnummernmitnahme beim Anbieterwechsel
Wechseln Sie den Anbieter, können Sie Ihre Rufnummer in der Regel mitnehmen. Die Unterbrechung der Versorgung beim Anbieterwechsel darf nach § 59 Abs. 2 TKG einen Arbeitstag nicht überschreiten; bei längerer Unterbrechung steht Ihnen gegenüber dem abgebenden Anbieter eine Entschädigung zu (§ 59 Abs. 4 TKG). Praktisch empfiehlt es sich, den neuen Vertrag erst nach Bestätigung der Portierung zu aktivieren, um keine Versorgungslücke zu riskieren.
Was AboStopp für Sie übernimmt
AboStopp erstellt und versendet Ihre Kündigung an den gewählten Mobilfunkanbieter. Eine Berechnung eines konkreten Gerät-Wertersatzes oder die Abwicklung einer Rufnummernportierung übernimmt AboStopp nicht — das ist zwischen Ihnen, altem und neuem Anbieter zu klären.
FAQ
Wie lange darf mein Handyvertrag mindestens laufen? Höchstens 24 Monate für die Erstlaufzeit; ein Tarif mit höchstens 12 Monaten muss zusätzlich angeboten werden.
Wie lange ist die Kündigungsfrist nach der automatischen Verlängerung? Höchstens einen Monat, ohne dass dafür Kosten entstehen dürfen.
Muss ich meinen Handyvertrag schriftlich mit Unterschrift kündigen? Nein, Textform genügt — eine E-Mail reicht aus.
Verliere ich meine Rufnummer bei einem Anbieterwechsel? Nein, die Rufnummer kann in der Regel mitgenommen werden; die Versorgungsunterbrechung darf höchstens einen Arbeitstag betragen.