Direkte Kurzantwort
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter, die Verbrauchern den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses über eine Website ermöglichen, auch eine Kündigung auf demselben Weg anbieten (§ 312k BGB). Vorgeschrieben ist ein gut sichtbarer Button mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen" oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung, der zu einer Bestätigungsseite führt. Von dort löst ein weiterer Button („jetzt kündigen") die Kündigung aus. Fehlt dieser Mechanismus, können Sie den Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist beenden.
Wie der Kündigungsbutton konkret funktioniert
Der Ablauf ist gesetzlich in zwei Stufen vorgegeben:
- Kündigungsschaltfläche: ein „gut lesbar" beschrifteter Button, ständig und unmittelbar sowie leicht zugänglich auf der Website des Anbieters, mit dem Wortlaut „Verträge hier kündigen" oder einer ebenso eindeutigen Formulierung.
- Bestätigungsseite: Hier müssen Sie Angaben machen können zu Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich, ggf. mit Grund), Ihren Identifikationsdaten, der konkreten Vertragsbezeichnung und dem gewünschten Kündigungstermin. Ein weiterer Button („jetzt kündigen" oder vergleichbar) löst die eigentliche Kündigung aus.
Der Anbieter muss den Inhalt Ihrer Kündigung sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs und den Beendigungszeitpunkt sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen (§ 312k Abs. 4 BGB). Wird die Kündigung über die Bestätigungsseite abgesendet, gilt der Zugang beim Anbieter gesetzlich als sofort erfolgt.
Kein Login zwischen Button und Bestätigungsseite: Das Kammergericht Berlin hat am 18.11.2025 (Az. 5 UKl 10/25) entschieden, dass ein Kündigungsbutton nicht „unmittelbar" im Sinne von § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB ist, wenn nach dem Klick zunächst eine Login-Abfrage mit Kundennummer und Passwort erfolgt, bevor die eigentliche Bestätigungsseite erreicht wird. In dem entschiedenen Fall (Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen einen Webhosting-Anbieter) sah das Gericht darin ein unzulässiges Zwischenhindernis. Wichtig: Das Kammergericht hat die Revision zugelassen; die Verhandlung beim Bundesgerichtshof ist auf den 5. November 2026 terminiert (Az. I ZR 272/25 und I ZR 275/25). Zum Stand dieser Recherche (17.08.2026) liegt noch keine BGH-Entscheidung vor — vor einer endgültigen Veröffentlichung dieses Artikels sollte der aktuelle Verfahrensstand erneut geprüft werden.
Für welche Verträge gilt die Pflicht?
Die Pflicht betrifft Verträge über eine entgeltliche dauerhafte Leistung, die Verbraucher über eine Website abschließen können — etwa Abonnements, Mitgliedschaften oder Vermittlungsdienste. Individuell persönlich ausgehandelte Verträge ohne Online-Abschlussmöglichkeit fallen nicht darunter.
Was gilt, wenn der Anbieter keinen Kündigungsbutton anbietet?
Bietet ein Anbieter, der eigentlich zum Kündigungsbutton verpflichtet wäre, diesen nicht oder nur unvollständig an, hat das einen praktischen Vorteil für Sie: Sie können den Vertrag dann jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden (§ 312k Abs. 6 BGB). Das gilt unabhängig von sonstigen außerordentlichen Kündigungsrechten. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt von der konkreten Umsetzung auf der jeweiligen Website ab.
Auch ohne Kündigungsbutton bleibt eine formlose Kündigung per E-Mail möglich und wirksam — der Button ist ein zusätzlicher, kein exklusiver Weg. Siehe auch Kündigung per E-Mail.
Was, wenn ich den Button auf der Website nicht finde?
- Suchen Sie zunächst auf der öffentlich zugänglichen Website nach „Vertrag kündigen", „Verträge hier kündigen" oder ähnlichen Formulierungen — üblicherweise im Footer. Der Button selbst muss ohne Login erreichbar sein.
- Führt ein gefundener Button Sie zunächst zu einer Login-/Passwortabfrage, statt direkt zur Bestätigungsseite, ist das nach der KG-Berlin-Entscheidung vom 18.11.2025 ein Indiz für eine nicht gesetzeskonforme Umsetzung — dokumentieren Sie diesen Ablauf für den Fall einer späteren Auseinandersetzung.
- Finden Sie überhaupt keinen Button, obwohl der Anbieter Online-Vertragsabschluss anbietet, kündigen Sie stattdessen formlos per E-Mail und dokumentieren Sie, dass kein Button auffindbar war — das kann später für § 312k Abs. 6 BGB relevant sein.
Was AboStopp für Sie übernimmt
AboStopp formuliert und versendet Ihre Kündigung unabhängig davon, ob der jeweilige Anbieter einen Kündigungsbutton anbietet. Eine rechtliche Bewertung, ob ein Anbieter seine Pflichten nach § 312k BGB im Einzelfall korrekt erfüllt, übernimmt AboStopp nicht.
FAQ
Seit wann gibt es die Kündigungsbutton-Pflicht? Seit dem 1. Juli 2022 (§ 312k BGB).
Muss ich den Kündigungsbutton benutzen, oder reicht auch eine E-Mail? Eine E-Mail bleibt weiterhin ein gültiger Kündigungsweg — der Button ist zusätzlich vorgeschrieben, ersetzt aber nicht die formlose Kündigung.
Was passiert, wenn der Kündigungsbutton fehlt? Sie können den Vertrag dann jederzeit ohne Kündigungsfrist beenden (§ 312k Abs. 6 BGB).
Muss der Anbieter meine Kündigung über den Button sofort bestätigen? Ja, nach § 312k Abs. 4 BGB muss die Bestätigung sofort auf elektronischem Weg in Textform erfolgen.
Darf der Anbieter vor der Bestätigungsseite einen Login mit Passwort verlangen? Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18.11.2025 (Az. 5 UKl 10/25) nicht — das widerspricht dem Unmittelbarkeitsgebot des § 312k Abs. 2 BGB. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig; der Bundesgerichtshof verhandelt am 5. November 2026 über die zugelassene Revision.