Automatische Vertragsverlängerung: Was gilt bei Kündigung und Laufzeit?

Direkte Kurzantwort

Seit dem 1. März 2022 dürfen sich Verbraucherverträge nach Ablauf der Erstlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit automatisch verlängern, mit einer anschließenden Kündigungsfrist von höchstens einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB). Eine Klausel, die eine feste Verlängerung um beispielsweise ein weiteres Jahr vorsieht, ist bei ab diesem Datum geschlossenen Verträgen unwirksam. Für ältere Verträge kann noch die frühere, für Anbieter großzügigere Regelung gelten.

Was bedeutet „automatische Vertragsverlängerung"?

Viele Abos und Mitgliedschaften laufen zunächst für eine feste Erstlaufzeit (z. B. ein Jahr) und verlängern sich danach automatisch, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird — auch „stillschweigende Verlängerung" genannt. Ob und wie das zulässig ist, regelt seit dem 1. März 2022 § 309 Nr. 9 BGB, eingeführt durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

Anwendungsbereich: § 309 BGB ist AGB-Kontrolle — die Norm greift bei vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht automatisch bei individuell zwischen den Parteien ausgehandelten Vertragsklauseln. Nr. 9 gilt zudem nur für Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen — bei den meisten klassischen Abos ist das der Fall.

Die aktuelle Rechtslage seit 1. März 2022

Für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden, gilt:

  • Erstlaufzeit: höchstens zwei Jahre.
  • Automatische Verlängerung: nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig — feste Folgelaufzeiten (z. B. „verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr") sind unwirksam.
  • Kündigungsfrist nach der Verlängerung: höchstens ein Monat.

Diese Grenzen gelten unabhängig davon, was in den AGB des Anbieters steht — eine abweichende, für Verbraucher ungünstigere Klausel ist unwirksam und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Was gilt für ältere Verträge?

Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, kann noch die frühere Rechtslage gelten: Verlängerung um bis zu ein Jahr, Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten waren dort möglich. Maßgeblich ist das ursprüngliche Abschlussdatum, nicht das heutige Datum. Bei Unsicherheit hilft ein Blick in die ursprüngliche Vertragsbestätigung.

Aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat am 17.07.2025 (Az. III ZR 388/23) eine Verlängerungsklausel eines Online-Partnervermittlungsportals nach der damals noch geltenden alten Rechtslage geprüft: Bei sechsmonatiger Erstlaufzeit bewertete er die Klausel als unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam, bei zwölf- oder vierundzwanzigmonatiger Erstlaufzeit dagegen als wirksam. Das Urteil zeigt, dass die Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel auch unter altem Recht vom Einzelfall abhängen kann. Mehr dazu, einschließlich der Frage, wann bei Partnervermittlungen überhaupt eine jederzeitige Kündigung möglich ist: Partnervermittlung kündigen.

Wie verhindere ich eine ungewollte Verlängerung?

  • Kündigungsfrist und -termin rechtzeitig aus den Vertragsunterlagen ermitteln (siehe Kündigungsfrist).
  • Kündigung so früh absenden, dass sie nachweislich vor Fristende zugeht — nicht erst am letzten Tag.
  • Kündigungstermin eindeutig benennen, um Auslegungsspielräume zu vermeiden.
  • Bei online geschlossenen Verträgen den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton nutzen, falls vorhanden (siehe Kündigungsbutton).

Was, wenn sich der Vertrag schon automatisch verlängert hat?

Hat sich der Vertrag bereits automatisch verlängert, bedeutet das bei einem ab 1. März 2022 geschlossenen Vertrag: Er läuft nun auf unbestimmte Zeit weiter, kann aber jederzeit mit höchstens einem Monat Frist gekündigt werden. Es handelt sich nicht um eine erneute feste Bindungsdauer. Eine rückwirkende Aufhebung der bereits eingetretenen Verlängerung gibt es in der Regel nicht — außer bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) oder wenn die Verlängerungsklausel selbst unwirksam war.

Was AboStopp für Sie übernimmt

AboStopp erstellt und versendet Ihre Kündigung, damit eine bevorstehende automatische Verlängerung nicht eintritt oder ein bereits verlängerter Vertrag zum nächstmöglichen Termin endet. Eine Prüfung, welche Fassung des § 309 Nr. 9 BGB (alt oder neu) auf Ihren konkreten Vertrag anwendbar ist, übernimmt AboStopp nicht — das ist keine individuelle Rechtsberatung.

FAQ

Ist eine automatische Verlängerung um ein Jahr noch erlaubt? Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 nein — automatische Verlängerungen sind nur noch auf unbestimmte Zeit mit maximal einem Monat Kündigungsfrist zulässig.

Gilt die neue Regel auch für ältere Verträge? Nein, für Verträge vor dem 1. März 2022 kann die frühere, teils großzügigere Regelung fortgelten.

Was, wenn die AGB eine längere Verlängerung vorsehen als erlaubt? Eine solche Klausel ist unwirksam; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung (unbestimmte Verlängerung, höchstens ein Monat Kündigungsfrist).

Muss ich nach der automatischen Verlängerung erneut die volle Frist einhalten? Nein, nach der Verlängerung reicht bei Neuverträgen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat.