Gewinnspiel-Abo kündigen: Vorgehen und Kündigungsfristen

*Hinweis zur Abgrenzung: Dieser Artikel behandelt Gewinnspieldienste — Anbieter, die gegen ein wiederkehrendes Entgelt die Teilnahme an Gewinnspielen oder Preisausschreiben Dritter vermitteln. Für Lotto-Tippgemeinschaften und andere Glücksspielangebote im engeren Sinne (mit Erlaubnispflicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag) gilt eine andere Rechtsgrundlage — siehe Lotto-Abo oder Tippgemeinschaft kündigen.*

Direkte Kurzantwort

Ein Vertrag über ein Gewinnspiel-Abo (Vermittlung der Teilnahme an Gewinnspielen Dritter) kommt nach § 675 Abs. 3 BGB nur wirksam zustande, wenn er in Textform bestätigt wird — ein alleiniges Telefongespräch reicht nicht aus. Haben Sie nie schriftlich (Brief, Fax, E-Mail, SMS) zugestimmt, besteht in der Regel gar kein wirksamer Vertrag, den Sie kündigen müssten. Liegt dagegen eine schriftliche Bestätigung vor, gelten die allgemeinen Regeln zu Form und Frist wie bei anderen Abos.

Die besondere Formvorschrift für Gewinnspieldienste

Seit 2013 regelt § 675 Abs. 3 BGB: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform." Ein rein telefonisch vereinbarter Vertrag über einen solchen Gewinnspielservice ist damit nicht wirksam — es braucht eine schriftliche Bestätigung durch Sie als Kunde, etwa per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.

Für die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, trägt der Anbieter die Beweislast. Er muss belegen können, dass sowohl das Angebot als auch Ihre Annahme in Textform vorliegen. Ohne eine solche schriftliche Bestätigung Ihrerseits kann der Anbieter in der Regel keinen wirksamen Vertragsschluss nachweisen.

Was tun, wenn Sie sich an keine schriftliche Zustimmung erinnern?

  1. Prüfen Sie Ihre eigenen Unterlagen (E-Mails, Briefe, SMS) auf eine mögliche schriftliche Bestätigung, die Sie selbst abgegeben haben könnten.
  2. Finden Sie keine solche Bestätigung: Weisen Sie eine Zahlungsaufforderung schriftlich unter Verweis auf § 675 Abs. 3 BGB und den fehlenden Textform-Nachweis zurück.
  3. Geben Sie am Telefon keine Kontodaten oder Zahlungsbereitschaft preis, auch nicht, um ein Gespräch schnell zu beenden.
  4. Melden Sie wiederholte oder aggressive Anrufe der zuständigen Verbraucherzentrale — diese führen Sammlungen zu auffälligen Anbietern.

Was tun, wenn tatsächlich eine schriftliche Bestätigung vorliegt?

Haben Sie selbst schriftlich zugestimmt, liegt ein wirksamer Vertrag vor. Dann gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für Verbraucherverträge:

Warnsignale bei Gewinnspiel-Abos

  • Anruf mit angeblicher Gewinnbenachrichtigung, verbunden mit der Aufforderung, Kontodaten zu bestätigen.
  • Druck, sofort am Telefon „zuzustimmen", ohne Bedenkzeit.
  • Keine schriftliche Vertragsunterlage trotz behaupteten Vertragsschlusses.
  • Hartnäckige Zahlungsaufforderungen trotz bestrittenem Vertragsschluss — hier gilt dieselbe Vorsicht wie bei anderen Inkasso-Situationen, siehe Inkasso trotz Kündigung.

Was AboStopp für Sie übernimmt

Liegt ein tatsächlich wirksamer, schriftlich bestätigter Vertrag vor, erstellt und versendet AboStopp auf Wunsch eine Kündigung an den Anbieter. Die Prüfung, ob im konkreten Fall überhaupt ein wirksamer Vertragsschluss nach § 675 Abs. 3 BGB vorliegt, ist eine rechtliche Einzelfallfrage und keine Leistung von AboStopp — bei Unsicherheit oder bestrittenem Vertragsschluss empfiehlt sich die Verbraucherzentrale.

FAQ

Muss ich zahlen, wenn ich nur am Telefon zugestimmt habe? In der Regel nein — ein Gewinnspieldienst-Vertrag braucht nach § 675 Abs. 3 BGB eine schriftliche Bestätigung; ein reines Telefongespräch reicht nicht.

Wer muss beweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist? Der Anbieter. Ohne Nachweis einer schriftlichen Bestätigung durch Sie kann er in der Regel keinen wirksamen Vertrag belegen.

Was ist der Unterschied zu einer Lotto-Tippgemeinschaft? Lotto-Tippgemeinschaften unterliegen der Glücksspielaufsicht (Glücksspielstaatsvertrag, GGL). Gewinnspieldienste im hier behandelten Sinn vermitteln lediglich die Teilnahme an Gewinnspielen Dritter und unterliegen stattdessen der besonderen Formvorschrift des § 675 Abs. 3 BGB.

Was, wenn ich schriftlich zugestimmt habe, es mir aber jetzt anders überlege? Dann gelten die allgemeinen Kündigungsregeln — siehe Abo kündigen.